(ip/pp) Die Bankenhaftung bei der Beratung zu Immobilienverkäufen hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem aktuellen Urteil deutlich zurückgenommen. Mit notariellem Vertrag hatten im konkreten Fall ein Kläger und seine Ehefrau eine Eigentumswohnung erstanden und waren nach entsprechenden Vorabinformationen durch die Bank einer Mieteinnahmegemeinschaft (einem „Mietpool“) beigetreten, der von einer Schwesterfirma der Beklagten verwaltetet wurde. Den Vertragsschlüssen vorangegangen waren Beratungsgespräche, in denen Beauftragte der Beklagten einen Vorschlag zur Finanzierung des Kaufpreises gemacht und auf dieser Grundlage in einer sog. Musterrentabilitätsberechnung den monatlichen Eigenaufwand des Klägers und seiner Ehefrau errechnet hatten. Infolge einer defizitären Entwicklung des Mietpools erreichten die Mietausschüttungen an den Kläger und seine Ehefrau jedoch nie die von der Beklagten berechnete Höhe – und so klagte der Käufer.

Dem widersprach der BGH jedoch: „ Ein Verkäufer, der den Beitritt zu einem Mietpool empfiehlt, muss den Käufer nicht über die generelle Möglichkeit einer defizitären Entwicklung des Mietpools aufklären.“

„Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, muss der Verkäufer aber nicht weitergehend auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Mietpool infolge einer bei Vertragsschluss nicht absehbaren Entwicklung des Mietmarktes oder der Wohnanlage nicht oder nur um den Preis von Unterdeckungen in der Lage ist, den berechneten Mietertrag auszuschütten. Das Risiko solcher Entwicklungen trägt der Käufer. Seine Interessen werden durch die Verpflichtung des Verkäufers hinreichend gewahrt, den Mietertrag seriös, d.h. nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung von sich bereits abzeichnenden negativen Entwicklungen, zu kalkulieren ... Eine weitergehende Einstandspflicht im Sinne einer Garantie, dass sich der Mietertrag bzw. das Mietpoolergebnis so entwickelt, wie erwartet, übernimmt der Verkäufer in aller Regel nicht“.

BGH, Az.: V ZR 71/07